Der Nachtrag vom 12.12.2017 zur Vereinbarung nach § 17c KHG (PKV-Datenübermittlung) sah in Nachtrag 3 eine Ergänzung des Aufnahmegrundes (stationsäquivalente Behandlung) vor. Bei den Erläuterungen zum Schlüssel 3 wurden dabei folgende Formulierungen irrtümlich aus der GKV-Vereinbarung übernommen:
„Bei Behandlungen im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung:
41 bis 47 anstelle 01 bis 07
Im Falle eines Zuständigkeitswechsels des Kostenträgers während einer Behandlung im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung ist die Behandlung im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung vorrangig anzugeben, wenn der Versicherte seine Teilnahme auch gegenüber der neu zuständigen Krankenkasse erklärt hat.“
Diese Regelungen sind für den PKV-Bereich nicht relevant, die Passage wurde im beigefügten korrigierten Nachtrag gestrichen.