Klarstellung zum Nachtrag vom 1.4.2020, ob der Zuschlag auch für Wahlleistungen Unterkunft sowohl im Bereich der PKV anwendbar sei

Im Nachtrag vom 1.4.2020 wurde ein Hinweis zur Berechnung der Zuschläge für nachträglichen pauschalen und abschließenden Ausgleich etwaiger nicht refinanzierter Tarifsteigerung im Bereich des Pflegepersonals (0,42 %) aufgenommen, der inhaltlich identisch sowohl für den Bereich der gesetzlichen als auch privaten Krankenversicherung vereinbart wurde.

Aufgrund eingehender Nachfragen, ob der Zuschlag auch für Wahlleistungen Unterkunft sowohl im Bereich der PKV anwendbar sei, wurde folgende Klarstellung mit der DKG abgestimmt:

Der vorbenannte Zuschlag nach § 8 Abs. 11 KHEntgG bzw. § 8 Abs. 7 BPflV steht unter der Prämisse des Grundsatzes der einheitlichen Berechnung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen.Dies spricht für die Anwendung des Zuschlages auf – lediglich – allgemeine Krankenhausleistungen. Wahlleistungen gehören jedoch nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG gerade nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, weswegen eine Anwendung des Zuschlages auch auf Wahlleistungsentgelte nicht in Betracht kommen dürfte.

Andernfalls würde im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der PKV ein höherer Zuschlag gezahlt werden müssen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entgelte gem. § 8 Abs. 1 BPflV wäre hiermit nicht vereinbar.

Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen.