Datenübermittlung nach § 17c Abs. 5 KHG, Nachtrag vom 8.8.2024 rückwirkend zum 1.7.2024

Klarstellung zur Übermittlung einer KVNR durch das Versicherungsunternhemen im PKOS. Im Rahmen der Abrechnung bedarf es hier entweder der Einwilligung des Patienten oder das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, wie im Rahmen einer implantatbezogenen Maßnahme.