Datenübermittlung nach § 17c Abs. 5 KHG, Nachtrag vom 17.12.2024 mit Wirkung zum 1.1.2025

Der Nachtrag dient der technischen Umsetzung der Vorgaben der geplanten „Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2025 (Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung)“ vom 18.12.2024, die voraussichtlich zum 1.1.2025 in Kraft tritt und steht unter Vorbehalt des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung.

Vorgesehen sind, für eine Hybrid-DRG Fallpauschale, dass zwei unterschiedliche Preise abrechenbar sein werden. Bei postoperative Nachbehandlung erhöht sich die Fallapauschale.

Darüber hinaus wird ein Entgeltschlüssel bei fehlender Datenübermittlung an das Implantateregister Deutschland vereinbart - fester Eurowert.