Datenübermittlung nach § 17c Abs. 5 KHG: 2. Ergänzungsvereinbarung zum Nachtrag vom 1.4.2020

Mit dem Nachtrag vom 1.4.2020 wurden Anpassungen des Datenaustauschverfahrens zur Umsetzung des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes in den technischen Abrechnungsverfahren vereinbart. Zusätzlich wurde in einer Ergänzungsvereinbarung die Aussetzung von maschinellen Prüfungen der Pflegentgelte bis zum 5.5.2020 vereinbart, um eine automatische Zurückweisung von Rechnungssätzen für Aufnahmen vor dem 1.4.2020 zu vermeiden.

Aufgrund von Hinweisen, dass ein Großteil der betroffenen Fälle noch nicht abgerechnet werden konnte, wurde eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 im Rahmen einer zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anlage) vereinbart. Hierdurch soll u. a. vermieden werden, dass Krankenhäuser aufgrund der sehr kurzen Umsetzungszeit vermehrt auf Papierrechnungen ausweichen.

Damit können Krankenhäuser bin zum 30.9.2020 Rechnungssätze übermitteln, in denen für Fälle mit Aufnahme vor dem 1.4.2020 für den Zeitraum bis zum 31.3.2020 den Wert 146,55 Euro und für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 den Wert 185,00 Euro jeweils pro Tag enthalten können.

Wir bitten dies bei der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen.