Nachtrag zur Vereinbarung nach § 17c Abs. 5 KHG vom 1.7.2020 zum 1.7.2020

Der mit der DKG abgestimmte Nachtrag zur Vereinbarung nach § 17c Abs. 5 KHG zum 1.7.2020 zur Umsetzung der Regelungen gemäß dem Verordnungsentwurf der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung (AusglZAV). Hiernach soll der bislang bis zum 30.6.2020 befristete Covid-Mehrkostenzuschlag (Entgeltarten 47100033, A6200013 und B6200013) in Höhe von 50 Euro bis 30.9.2020 verlängert und bei Nachweis einer Sars-CoV-2 Infektion auf 100 EUR (Entgeltarten 47100034, A6200014 und B6200014) erhöht werden. Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf am 3.7.2020 zugestimmt. Die Verordnung tritt somit am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Nachtrag wird rückwirkend zum 1.7.2020 vereinbart, um eine lückenlose Abrechnung des bisher zum 30.6.2020 befristeten Covid-Mehrkosten-Zuschlags zu ermöglichen. Die Abrechenbarkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Verordnung. Da das genaue Datum hierzu noch nicht bekannt ist, sind die neuen Entgeltarten im Nachtragsentwurf zunächst mit Gültigkeit ab 1.7.2020 vorgesehen.