Gegenüber der mit Schreiben vom 22.11.2021 kommunizierten Entwurfsfassung entfallen die Anteile des Nachtragsentwurfes zur Umsetzung der Vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V vom 31.10.2021.
Da hierzu mit dem Vereinbarungspartner noch juristische Fragestellungen geklärt werden müssen, wird dieser Anteil des Nachtrages zurückgestellt und voraussichtlich im Januar 2022 vereinbart.