Nachtrag vom 8.12.2021 mit Wirkung zum 1.1.2022


Gegenüber der mit Schreiben vom 22.11.2021 kommunizierten Entwurfsfassung entfallen die Anteile des Nachtragsentwurfes zur Umsetzung der Vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V vom 31.10.2021.

Da hierzu mit dem Vereinbarungspartner noch juristische Fragestellungen geklärt werden müssen, wird dieser Anteil des Nachtrages zurückgestellt und voraussichtlich im Januar 2022 vereinbart.