Dieser Nachtrag enthält eine Vielzahl an Neuregelungen:
- Bereinigung der Entgeltbereiche 01-28 sowie 51 und 52
- Abschlag bei Nichtbereitstellung digitaler Dienste gemäß § 5 Abs. 3h KHEntgG und § 5 Abs. 7 BPflV
- Abschlag gem. § 7 Abs. 7 der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur / QSFFx-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Unterbringung einer Begleitperson, wenn die Mitaufnahme in ein Krankenhaus nicht möglich ist
- Klarstellung zur Angabe der Verweildauer, wenn sich ein Krankenhaus mit einem Kostenträger nach einer Einzelfallprüfung darauf einigt, dass sich ein Fall nachträglich als Hybrid-DRG-Fall darstellt
- Regelung zur Verwendung der Pseudostandortnummer „77999999“ für stationsäquivalente Behandlung (STÄB)