PKV Leistungserbringer
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Rahmenvereinbarung nach §17c KHG

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Datenübermittlung nach § 17c Abs. 5 KHG, Nachtrag vom 24.7.2025 zum 1.10.2025

Dieser Nachtrag enthält eine Vielzahl an Neuregelungen:

- Bereinigung der Entgeltbereiche 01-28 sowie 51 und 52

- Abschlag bei Nichtbereitstellung digitaler Dienste gemäß § 5 Abs. 3h KHEntgG und § 5 Abs. 7 BPflV 

- Abschlag gem. § 7 Abs. 7 der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur / QSFFx-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) 

- Unterbringung einer Begleitperson, wenn die Mitaufnahme in ein Krankenhaus nicht möglich ist

- Klarstellung zur Angabe der Verweildauer, wenn sich ein Krankenhaus mit einem Kostenträger nach einer Einzelfallprüfung darauf einigt, dass sich ein Fall nachträglich als Hybrid-DRG-Fall darstellt

- Regelung zur Verwendung der Pseudostandortnummer „77999999“ für stationsäquivalente Behandlung (STÄB)