PKV Leistungserbringer
PKV Leistungserbringer

Rahmenvereinbarung nach §17c KHG

Zurück

Datenübermittlung nach § 17c Abs. 5 KHG, Nachtrag vom 5.11.2026 mit Wirkung zum 01.01.2027

Der Nachtrag enthält Anpassungen zur Abrechnung von Fällen in süV-Einrichtungen, Einführung eines Entgelts für Sanktion bei Nichtlieferung von Daten an das InEK, Ergänzung der Regelung zur Abrechnung der Nachbehandlung bei Hybrid-Fällen, Streichung der Zusatzentgelte für Coronatestungen, Anpassung der KfZ Kürzel, Änderung der Kodierung einer beidseitigen Lokalisation sowie die Korrektur des Berechnungsschemas für die Entgelte A|B7200048.