3. Fortschreibung der Datenübermittlung nach § 17c Abs. 5 KHG vom 10.7.2020 mit Wirkung zum 1.1.2021

Die mit der DKG abgestimmte 3. Fortschreibung der Datenübermittlung nach § 17c Abs. 5 KHG vom 10.7.2020 mit Wirkung zum 1.1.2021 zur Umsetzung der Übermittlung des Standortkennzeichens nach § 293 Abs. 6 SGB V.

Analog zu den standortbezogenen Übermittlungsregelungen der 15. Fortschreibung des § 301-Verfahrens ist auch in der elektronischen Datenübermittlung zwischen Krankenhäusern und den privaten Krankenversicherungsunternehmen das Standortkennzeichen zu übermitteln. Hierzu werden Rechnungsdatensatz (PREC) und Entlassungsanzeige (PENT) um ein Segment zur Standortangabe (STA-Segment) ergänzt. Die bisherige Übermittlung der Registernummer, über die in der Vergangenheit teilweise auch standortspezifische Abrechnungen realisiert wurden, wird beibehalten.